Häufig gestellte Fragen

  • Pflege
  • Was versteht man unter dem Begriff PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT?

    "Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
    Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen." (§ 14 SGB XI)

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  • Wie werden Leistungen beantragt?

    Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss der Betroffene oder sein rechtlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist immer auch die jeweilige Krankenkasse. Da die Pflegeversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung ist, haben privat versicherte Personen einen Antrag auf Leistungen bei ihrer privaten Kranken- bzw. Pflegekasse. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer gesetzlichen Pflegekasse.
    Leistungsbeginn ist immer rückwirkend der Tag der Antragstellung. Die Pflegekasse beauftragt nach Eingang des Antrages den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), einen Hausbesuch zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen vorzunehmen. Bei privat versicherten Personen erfolgt die Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter (z.B. MedicProof). Der Termin der Begutachtung wird schriftlich mitgeteilt.
    Für die Feststellung des Pflegegrades wird der Grad der Selbständigkeit bzw. die vorhandenen Fähigkeiten in jedem der sechs relevanten Module vom Gutachter eingeschätzt.
    https://www.mobile-pflege-dachau.de/das-zweite-pflegestaerkungsgesetz/
    Der Gutachter macht auch Vorschläge zur Förderung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen, z.B. durch Hilfsmittel oder Maßnahmen zur Rehabilitation. Sofern der Betroffene einverstanden ist, kann der Gutachter den Bewilligungsprozess einer Reha-Maßnahme bzw. eines Hilfsmittelantrages direkt bei der Pflegekasse einleiten.
    Der Bescheid über das Ergebnis der Begutachtung folgt von der Pflegekasse per Post. Auf Verlangen muss das Gutachten an den Betroffenen übermittelt werden. Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden.

  • Was versteht man unter KOMBINATIONSLEISTUNG?

    Wird der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen nur zum Teil in Anspruch genommen, erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass eine private Pflegeperson an der Pflege beteiligt ist.

    Beispiel mit Pflegegrad 2: In einem Monat werden Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 289,60 € (40 % des monatlichen Höchstbetrags 724,00 € = 100%) in Anspruch genommen. Das anteilige Pflegegeld beträgt 189,60 € (60 Prozent des monatlichen Höchstbetrages 316,00 € = 100%).

    Bei der Kombinationsleistung erfolgt die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erst nach Ablauf des Monats; d. h. die Pflegekasse wartet die Rechnung des Pflegedienstes ab und errechnet und bezahlt anschließend das anteilige Pflegegeld.

  • Kosten
  • Welche Kosten entstehen bei einer häuslichen Pflege?

    Die Finanzierung der häuslichen Pflege ist durch den Gesetzgeber sehr komplex gestaltet worden. Eine pauschale Aussage über die anfallenden Kosten für eine ambulante pflegerische Versorgung ist nur sehr schwer möglich.
    Seit Einführung des PSG II gibt es eine Vielzahl von Finanzierungsmöglichkeiten der pflegerischen Versorgung zuhause. Im Einzelnen sind dies:

    • Pflegesachleistung: Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst für die Leistungsbereiche körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung
    • Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegeld: Aufteilung der Leistungen zwischen ambulantem Pflegedienst und privater Pflegeperson
    • Verhinderungspflege: Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst bei Verhinderung der Pflegeperson
    • Entlastungsleistungen: stundenweise Entlastung durch qualifizierte Betreuungskräfte sowie Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes
    • Tages- und Nachtpflege: teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege

    Sprechen Sie mit uns - wir sagen Ihnen, welche Leistungen in welchem Umfang von den Pflegekassen finanziert werden.

  • Was sind ENTLASTUNGSLEISTUNGEN?

    "Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leis-

    tungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

    1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
    2. Leistungen der Kurzzeitpflege
    3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
    4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag." (§ 45b SGB XI)

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  • Demenz
  • Was versteht man unter dem Begriff DEMENZ?

    Demenz - ein Thema, das uns alle angeht!

    Derzeit leben 1,6 Millionen Menschen mit Demenz in Deutschland. Pro Jahr erhöht sich die Zahl der Betroffenen um etwa 40.000. Die Zahl der erkrankten Menschen wird sich bis zum Jahr 2050 auf rund drei Millionen erhöhen.

    Hier das Wichtigste in Stichpunkten zu diesem Thema

    1. Was bedeutet Demenz und wie groß ist deren Häufigkeit?
      Eine Demenz entsteht, wenn durch Krankheiten Abschnitte des Gehirns geschädigt werden. Im weiteren Verlauf der Erkrankung sterben Nervenzellen ab. Die Wahrscheinlichkeit an einer Demenz zu erkranken steigt mit zunehmendem Alter. Weniger als 2 % der Erkrankungen entfallen auf ein Alter von unter 65 Jahren. Demgegenüber ist bei den über 80-jährigen schon etwa jeder Sechste betroffen und bei den über 90-jährigen nahezu jeder Zweite.
    1. Was sind die Hauptmerkmale einer Demenz?
      Die Symptome einer Demenz können verschiedene Muster aufweisen. Eine Demenz besteht in der Regel nicht nur aus Gedächtnisstörungen. Vielmehr kommt es daneben noch zu erheblichen Beeinträchtigungen, wie z.B. bei der Aufmerksamkeit, der Sprache, bei dem Denk- und Urteils-vermögen. Weiterhin ist eine Veränderung im Sozialverhalten, der Persönlichkeit und der Stim-mung zu beobachten.
    1. Wie wird eine Demenz diagnostiziert?
      Eine genaue Diagnose ist sehr wichtig. Nach dem Auftreten von Warnsignalen sollte so früh wie möglich ein Arzt aufgesucht werden. Die Diagnosestellung erfolgt nach einer gründlichen Unter-suchung des geistigen und körperlichen Zustandes des Betroffenen durch den Haus- oder Fach-arzt.
    1. Welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen?
      Zwischenzeitlich gibt es ein breites Spektrum medikamentöser und nicht-medikamentöser Behand-lungsformen. Medikamente können eingesetzt werden, um kognitive Leistungen zu unterstützen und Verhaltensänderungen zu mildern. Aber auch nicht-medikamentöse Behandlungsformen wie z.B. Gedächtnistraining, Ergo- und Physiotherapie können Alltagsfähigkeiten verbessern und stabi-lisieren sowie das seelische Wohlbefinden fördern. Letztlich sind Demenzen jedoch nicht heilbar.

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  • Was kann ich tun? Welche Hilfen gibt es vor Ort?

    Eine genaue Diagnose ist sehr wichtig. Nach dem Auftreten von Warnsignalen sollte so früh wie möglich ein Arzt aufgesucht werden.
    Es gibt eine wichtige Punkte, die geklärt werden sollten:

    Selbstbestimmungsrecht - Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

    Die fortschreitende Demenz führt zu einer Beeinträchtigung des freien Willens. Der Erkrankte verliert immer mehr die Fähigkeit, willensgesteuerte Entscheidungen zu treffen. Um hier einer Fremd-bestimmung vorzubeugen, empfiehlt es sich, bereits in gesunden Tagen eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht für den Krankheitsfall zu errichten. Somit kann eine Person des Vertrauens eingesetzt werden, um im Bedarfsfall die eigenen Interessen wahrzunehmen. Lassen Sie sich be-reits im gesunden Zustand beraten.

    • Landratsamt Dachau - Senioren-Fachberatung:
      Fr. Elfriede Felkel      08131/74-465
      Fr. Silvia Fitterer        08131/74-464

    Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

    Seit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II ab Januar 2017 werden geistige und psychische Einschränkungen der Selbstständigkeit bei der Erteilung eines Pflegegrades stärker berücksichtigt.
    Im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung können mittlerweile eine Vielzahl von Leistungen abgerufen werden, die zu einer deutlichen Verbesserung der pflegerischen Situation bzw. zu einer Entlastung der pflegenden Angehörigen führen. Gerade die Betreuung und Versorgung eines Men-schen mit Demenz stellt für Angehörige eine große Belastung dar. Sie sollten in jedem Fall Hilfe- und Entlastungsangebote nutzen.

    Weitere wichtige Adressen:

    • Gerontopsychiatrische Fachberatung (Caritas Dachau):
      Fr. Madlen Hardtke    08131/298-1400
    • Alzheimer Gesellschaft München
      Demenz-Telefon        089/475185
    • Krisendienst Psychiatrie - psychiatrische Soforthilfe
      Tel. Dachau                      0180/655 3000

    Gerne dürfen Sie sich auch kostenlos und unverbindlich an uns wenden! Wir helfen Ihnen gerne oder vermitteln Ihnen die passende Kontaktadresse!